Als Patient, darf ich …?

23. Januar 2020
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Die medizinische Versorgung in all ihren Facetten ist ein Thema, das wohl jeden interessieren könnte. Bei einer Behandlung oder auf der Suche nach Gesundheitsdienstleistern können viele Fragen aufkommen. Welche Verpflichtungen hat ein Arzt? Welche Rechte habe ich als Patient? Antworten auf diese Fragen gibt das Gesetz vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten. Wir haben einige Fragen aufgelistet und beantwortet, die Sie sich vielleicht schon immer gestellt haben. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren wenn Sie weitere Fragen dazu haben. Wir versuchen Ihnen zu helfen.

Als Patient, darf ich … ?

… einfach so meinen Hausarzt wechseln?

Jeder Patient darf sich seinen Hausarzt selbst aussuchen und auch wechseln, wenn er dies möchte. Um Ihre Patientenakte zu erhalten, können Sie oder der neue Hausarzt diese anfragen.  Ihr vorheriger Hausarzt ist verpflichtet, die Akte weiterzuleiten, ohne dafür Kosten zu beanstanden.

Achtung! Kein Hausarzt ist verpflichtet, neue Patienten anzunehmen. Bei Notfällen müssen Gesundheitsdienstleister allerdings, allen Patienten eine korrekte Versorgung zu gewähren.

…mir eine zweite Meinung einholen? 

Jeder Patient darf sich eine zweite Meinung von einem Gesundheitsdienstleister einholen. Die dabei entstehenden Kosten für Beratungen werden Ihnen auch wie üblich von der Krankenkasse erstattet. Sie können, um zusätzliche Kosten zu vermeiden, auch Ihre Patientenakte (oder Kopie) beim Hausarzt anfragen, um diese dem Kollegen zu überreichen.

… immer meine Patientenakte einsehen?

Der Arzt ist verpflichtet, für jeden Patienten eine vollständige Patientenakte anzulegen und ihm Einsicht zu gewährleisten, wenn dies gewünscht wird. Der Arzt muss die Akte innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Anfrage zur Verfügung stellen.

Sie haben auch das Recht eine Person frei zu bestimmen (Vertrauensperson), der Sie ebenfalls das Recht geben können Einblick in Ihre Akte zu gewähren sowie Ihre Akte zu kopieren. Das kann man in der Patientenverfügung vermerken.

Ausnahme: In Fällen, bei denen sich beispielsweise die Einsicht der Akte negativ auf die Gesundheit des Patienten auswirken könnte, kann der Arzt bestimmte Informationen vorenthalten.
In solchen Fällen wird die Einsicht nur mit Hilfe eines zweiten Gesundheitsdienstleisters gewährt, der vom Patient selbst bestimmt wird. Der auserwählte Gesundheitsdienstleister kann eine Kopie oder eine indirekte Einsichtnahme der Informationen erhalten, die dem Patienten nicht mitgeteilt wurden.

… Auskünfte, die ich vom Arzt bekomme, auf Deutsch verlangen?

Sie haben als Patient Anspruch auf eine umfassende Erklärung über Ihren Gesundheitszustand. Der Arzt muss Ihnen die Diagnose und sonstige Erklärungen in einem verständlichen Wortschatz übermitteln. Der Patient kann auch um schriftliche Bestätigung der Information bitten.

Wenn es um die Sprache geht, können Sie sich von Vertrauensperson, Vertreter oder Verwandten helfen lassen.

Der Arzt ist jedoch nicht verpflichtet, die Informationen in Ihrer Muttersprache zu übermitteln.

meinen Hausarzt bitten, eine allgemeine medizinische Akte (AMA) anzulegen?

Die AMA ist immer sinnvoll, weil Sie für den Patienten einige Vorteile bietet. Wenn Sie chronisch krank sind oder oft Ihren Hausarzt aufsuchen müssen, ist die AMA noch sinnvoller.

Diese Akte bietet eine Ermäßigung der Eigenanteile bei:

  • Einer Beratung beim Hausarzt
  • Einen Hausbesuch Ihres Hausarztes, wenn sie über 75 Jahre alt sind
  • Einem Hausbesuch Ihres Hausarztes, wenn Sie chronisch krank sind.

Sie können die Anfrage auf eine AMA mündlich bei Ihrem nächsten Arzttermin (bei Ihrer ärztlichen Untersuchung, Behandlung, etc.) kundtun.

Sobald Sie den Arzt um Anlegung einer AMA bitten, muss er dieser entsprechen und künftig direkt mit der Krankenkasse abrechnen. Er wird sich die Kosten von der Krankenkasse auszahlen lassen, dabei müssen nichts vorzustrecken.

…einfach so zu einem Ärztehaus oder Gemeinschaftspraxis wechseln?

Gemeinschaftspraxen und Ärztehäuser haben als Ziel, eine Rundumversorgung für den Patienten an zu bieten. Durch die Teamarbeit zwischen verschiedenen Gesundheitsdienstleistern wird die Versorgung des Patienten optimiert.

Jeder Patient kann zu einer Gemeinschaftspraxis wechseln, ohne dass dabei zusätzliche Kosten entstehen. Auch wird die Patientenakte vom vorherigen Arzt zum neuen Ansprechpartner weitergeleitet. Hier gilt jedoch auch: kein Arzt ist verpflichtet, neue Patienten aufzunehmen.
Wenn Sie einmal zu einem Haus/Gemeinschaftspraxis gewechselt haben, behält der neue Arzt seine Patienten und sie werden nicht ständig von einem anderen Arzt aus der Praxis/dem Haus behandelt.
Ausnahme: wenn der Arzt verhindert ist oder keinen Bereitschaftsdienst hat, wird der Patient von seinem Kollegen behandelt.

Wenn Sie der Anmeldung in einem Ärztehaus legen die Ärzte automatisch für Sie eine allgemeine medizinische Akte an. Sie brauchen nichts zu unternehmen.

Wichtig zu wissen ist, dass der Patient sich durch eine schriftliche Vereinbarung an ein Ärztehaus und seinen Dienstleistern bindet. Falls in dem Vertrag, den der Patient unterzeichnet, Leistungen vorgesehen sind (Krankenpflege, Kinesitherapeut, …) und zum jetzigen Zeitpunkt oder in einer späteren Phase dort angeboten werden, so wird ihm, ggfs. nur bei diesem Dienstleister, die Therapie erstattet.

Die vertragliche Bindung zwischen Arzt und Patient ist unbefristet, sie kann jedoch zum Ablauf jedes Quartals aufgehoben werden. In diesem Falle muss der Patient dem Arzt die Kündigung mindestens einen Monat im Voraus zusenden.

… Beschwerde bei Verletzung meiner Rechte als Patient einreichen?

Sieht sich ein Patient in seinen Rechten verletzt, so kann er Beschwerde bei der zuständigen Schlichtungsstelle einlegen. Kam es zu einem Zwischenfall in einem Krankenhaus, so sollte sich der Patient an den Ombudsdienst der Klinik wenden. Bei Schwierigkeiten mit ambulanten Pflegeleistenden (Hausarzt, Zahnarzt, Heimpflegerin, …) ist die föderale Schlichtungsstelle der richtige Anlaufpunkt. Konnte vorher keine Einigung zwischen dem Patienten und dem Pflegeleistenden erzielt werden, so vermittelt die Schlichtungsstelle zwischen den Parteien und klärt den Patienten über die ihm verbleibenden Möglichkeiten auf (z.B. gerichtliche Schritte).

Adresse der föderalen Ombudsstelle:

Föderale Ombudsstelle „Patientenrecht“
Place Victor Horta, 40 – Boîte 10
1060 Brüssel

 

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