Als Patient, darf ich …?

Die medizinische Versorgung in all ihren Facetten ist ein Thema, das wohl jeden interessieren könnte. Bei einer Behandlung oder auf der Suche nach Gesundheitsdienstleistern können viele Fragen aufkommen. Welche Verpflichtungen hat ein Arzt? Welche Rechte habe ich als Patient? Antworten auf diese Fragen gibt das Gesetz vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten. Wir haben einige Fragen aufgelistet und beantwortet, die du dir vielleicht schon immer gestellt haben. Zögere nicht, uns zu kontaktieren wenn du weitere Fragen dazu hast. Wir versuchen dir zu helfen.

Als Patient, darf ich … ?

… einfach so meinen Hausarzt wechseln?

Jeder Patient darf sich seinen Hausarzt selbst aussuchen und auch wechseln, wenn er dies möchte. Um Ihre Patientenakte zu erhalten, kannst du oder der neue Hausarzt diese anfragen.  Dein vorheriger Hausarzt ist verpflichtet, die Akte weiterzuleiten, ohne dafür Kosten zu beanstanden.

Achtung! Kein Hausarzt ist verpflichtet, neue Patienten anzunehmen. Bei Notfällen müssen Gesundheitsdienstleister allerdings, allen Patienten eine korrekte Versorgung zu gewähren.

…mir eine zweite Meinung einholen? 

Jeder Patient darf sich eine zweite Meinung von einem Gesundheitsdienstleister einholen. Die dabei entstehenden Kosten für Beratungen werden dir auch wie üblich von der Krankenkasse erstattet. Du kannst, um zusätzliche Kosten zu vermeiden, auch deine Patientenakte (oder eine Kopie dieser) beim Hausarzt anfragen, um diese dem Kollegen zu überreichen.

… immer meine Patientenakte einsehen?

Der Arzt ist verpflichtet, für jeden Patienten eine vollständige Patientenakte anzulegen und ihm Einsicht zu gewährleisten, wenn dies gewünscht wird. Der Arzt muss die Akte innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Anfrage zur Verfügung stellen.

Du hast auch das Recht eine Vertrauensperson zu bestimmen, diese erhält ebenfalls das Recht einen Einblick in Ihre Akte zu gewähren sowie eine Kopie deiner Akte zu erhalten. Das kann man in der Patientenverfügung vermerken.

Ausnahme: In Fällen, bei denen sich beispielsweise die Einsicht der Akte negativ auf die Gesundheit des Patienten auswirken könnte, kann der Arzt bestimmte Informationen vorenthalten.
In solchen Fällen wird die Einsicht nur mit Hilfe eines zweiten Gesundheitsdienstleisters gewährt, der vom Patient selbst bestimmt wird. Der auserwählte Gesundheitsdienstleister kann eine Kopie oder eine indirekte Einsichtnahme der Informationen erhalten, die dem Patienten nicht mitgeteilt wurden.

… Auskünfte, die ich vom Arzt bekomme, auf Deutsch verlangen?

Du hast als Patient Anspruch auf eine umfassende Erklärung über Ihren Gesundheitszustand. Der Arzt muss dir die Diagnose und sonstige Erklärungen in einem verständlichen Wortschatz übermitteln. Der Patient kann auch um schriftliche Bestätigung der Information bitten.

Wenn es um die Sprache geht, kannst du dir von deiner Vertrauensperson, deinem Vertreter oder von Verwandten helfen lassen.

Der Arzt ist jedoch nicht verpflichtet, die Informationen in Ihrer Muttersprache zu übermitteln.

… meinen Hausarzt bitten, eine allgemeine medizinische Akte (AMA) anzulegen?

Die AMA ist immer sinnvoll, weil sie für den Patienten einige Vorteile bietet. Wenn du chronisch krank bist oder oft deinen Hausarzt aufsuchen musst, ist die AMA noch sinnvoller.

Diese Akte bietet eine Ermäßigung der Eigenanteile bei:

  • Einer Beratung beim Hausarzt
  • Einen Hausbesuch Ihres Hausarztes, wenn sie über 75 Jahre alt sind
  • Einem Hausbesuch Ihres Hausarztes, wenn Sie chronisch krank sind.

Du kannst die Anfrage auf eine AMA mündlich bei deinem nächsten Arzttermin (bei ärztlichen Untersuchung, Behandlung, etc.) kundtun.

Sobald du den Arzt um Anlegung einer AMA bittest, muss er dieser entsprechen und künftig direkt mit der Krankenkasse abrechnen. Er wird sich die Kosten von der Krankenkasse auszahlen lassen, dabei müssen nichts vorzustrecken.

…einfach so zu einem Ärztehaus oder Gemeinschaftspraxis wechseln?

Gemeinschaftspraxen und Ärztehäuser haben als Ziel, eine Rundumversorgung für den Patienten an zu bieten. Durch die Teamarbeit zwischen verschiedenen Gesundheitsdienstleistern wird die Versorgung des Patienten optimiert.

Jeder Patient kann zu einer Gemeinschaftspraxis wechseln, ohne dass dabei zusätzliche Kosten entstehen. Auch wird die Patientenakte vom vorherigen Arzt zum neuen Ansprechpartner weitergeleitet. Hier gilt jedoch auch: kein Arzt ist verpflichtet, neue Patienten aufzunehmen.
Wenn du einmal zu einem Haus/Gemeinschaftspraxis gewechselt hast , behält der neue Arzt seine Patienten und du wirst nicht ständig von einem anderen Arzt aus der Praxis/dem Haus behandelt.
Ausnahme: wenn der Arzt verhindert ist oder keinen Bereitschaftsdienst hat, wird der Patient von seinem Kollegen behandelt.

Während der Anmeldung in einem Ärztehaus legen die Ärzte automatisch für dich eine allgemeine medizinische Akte an. Du brauchst nichts zu unternehmen.

Wichtig zu wissen ist, dass der Patient sich durch eine schriftliche Vereinbarung an ein Ärztehaus und seinen Dienstleistern bindet. Falls in dem Vertrag, den der Patient unterzeichnet, Leistungen vorgesehen sind (Krankenpflege, Kinesitherapeut, …) und zum jetzigen Zeitpunkt oder in einer späteren Phase dort angeboten werden, so wird ihm, ggfs. nur bei diesem Dienstleister, die Therapie erstattet.

Die vertragliche Bindung zwischen Arzt und Patient ist unbefristet, sie kann jedoch zum Ablauf jedes Quartals aufgehoben werden. In diesem Falle muss der Patient dem Arzt die Kündigung mindestens einen Monat im Voraus zusenden.

… Beschwerde bei Verletzung meiner Rechte als Patient einreichen?

Sieht sich ein Patient in seinen Rechten verletzt, so kann er Beschwerde bei der zuständigen Schlichtungsstelle einlegen. Kam es zu einem Zwischenfall in einem Krankenhaus, so sollte sich der Patient an den Ombudsdienst der Klinik wenden. Bei Schwierigkeiten mit ambulanten Pflegeleistenden (Hausarzt, Zahnarzt, Heimpflegerin, …) ist die föderale Schlichtungsstelle der richtige Anlaufpunkt. Konnte vorher keine Einigung zwischen dem Patienten und dem Pflegeleistenden erzielt werden, so vermittelt die Schlichtungsstelle zwischen den Parteien und klärt den Patienten über die ihm verbleibenden Möglichkeiten auf (z.B. gerichtliche Schritte).

Adresse der föderalen Ombudsstelle:

Föderale Ombudsstelle „Patientenrecht“
Place Victor Horta, 40 – Boîte 10
1060 Brüssel

 

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